Artikel 9: Vereinigungsfreiheit

Hier geht es darum, dass Menschen das Recht haben, Vereine zu gründen.

Das sagt das Grundgesetz zur Vereinigungsfreiheit:

In Vereinen können sich Menschen treffen und gemeinsam etwas unternehmen oder für eine gute Sache kämpfen. Vereine machen das Zusammenleben vielfältiger. Außerdem hat man im Verein mehr Möglichkeiten als alleine, etwas durchzusetzen oder zu verändern. Wer Mitstreiter für eine Sache finden möchte, hat es damit oft leichter. Es kann aber niemand gezwungen werden, in einen Verein einzutreten oder in einem Verein zu bleiben. Wenn man will, kann man
auch wieder austreten.

Artikel 9 des Grundgesetzes legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger Vereine oder auch andere Vereinigungen gründen können, wenn sie das möchten. Nur unter
ganz bestimmten Umständen darf der Staat Vereine verbieten – zum Beispiel, wenn sich ein Verein mit dem Ziel gründet, Verbrechen zu begehen. Das würde dem friedlichen Zusammenleben der Menschen in unserem Land schaden und wäre deshalb nicht erlaubt.

Im Grundgesetz liest sich die Vereinigungsfreiheit mit ihrer Einschränkung so:

Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW

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